Arzneimittelnachweis im Tierarzt-Hausbesuch

Letzte Aktualisierung: 29. Oktober 2026

Kurz gesagt: Über Erwerb und Abgabe verschreibungs- und apothekenpflichtiger Tierarzneimittel, veterinärmedizintechnischer Produkte und Humanarzneimittel führt die Tierärztin oder der Tierarzt Nachweise (§ 15 Abs. 1 TÄHAV). Bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, bekommt der Halter nach jeder Abgabe und Anwendung unverzüglich eine tierärztliche Verschreibung als Beleg (§ 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 TÄHAV). Vetofix stellt zu den im Besuch erfassten Arzneimitteln einen Arzneimittelbeleg als PDF aus.

Was muss nachgewiesen werden?

Nachweispflichtig sind Erwerb und Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel. Dasselbe gilt für nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Tierarzneimittel, für veterinärmedizintechnische Produkte und für Humanarzneimittel (§ 15 Abs. 1 TÄHAV). Welche Angaben ein Nachweis enthält, legt Art. 103 Abs. 3 der VO (EU) 2019/6 fest.

Als Nachweis über den Erwerb gilt die geordnete Sammlung von Lieferscheinen, Rechnungen oder Warenbegleitscheinen. Als Nachweis über Abgabe und Anwendung gelten insbesondere Aufzeichnungen im Praxistagebuch oder in der Patientenkartei (§ 15 Abs. 4 TÄHAV). Bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, kann die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen weitergehende Nachweise anordnen (§ 15 Abs. 5 TÄHAV).

Wann bekommt der Halter einen Beleg?

Bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, fertigt die Tierärztin oder der Tierarzt nach jeder Abgabe und Anwendung unverzüglich eine tierärztliche Verschreibung nach Art. 105 Abs. 5 der VO (EU) 2019/6 (§ 15 Abs. 2 TÄHAV). Sie dient zugleich als Behandlungsanweisung. Der Halter bekommt sie unverzüglich ausgehändigt oder elektronisch übermittelt, mit dem Vermerk „Nicht zur Vorlage in der Apotheke bestimmt!“ (§ 17 Abs. 1 TÄHAV).

Bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, ist eine solche Verschreibung nur bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Mittel zu fertigen (§ 15 Abs. 3 TÄHAV).

Bei Pferden kommt es darauf an, ob sie der Lebensmittelgewinnung dienen. Ob ein Pferd als nicht zur Schlachtung bestimmt erklärt ist, steht im Equidenpass. Im Zweifel klärt die Praxis die Einordnung mit der zuständigen Behörde.

Dürfen die Nachweise elektronisch sein?

Ja. Verschreibungen und Nachweise sind übersichtlich, allgemein verständlich und zeitlich geordnet zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie dürfen als elektronisches Dokument geführt und aufbewahrt werden, wenn die Daten während der Aufbewahrungszeit jederzeit lesbar gemacht werden können und unveränderlich sind (§ 16 Abs. 1 TÄHAV).

Die Frist nennt die TÄHAV nicht selbst. Sie verweist auf Art. 103 Abs. 5 der VO (EU) 2019/6: fünf Jahre. Danach sind die Daten zu löschen, wenn sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind (§ 16 Abs. 2 TÄHAV). Wird der Beleg elektronisch an den Halter übermittelt, muss die Echtheit der Daten beim Halter und in der Praxis nachvollziehbar sein (§ 17 TÄHAV).

Was gilt für Arzneimittel im Fahrzeug?

In der Außenpraxis dürfen Arzneimittel nur in allseits geschlossenen Transportbehältnissen mitgeführt werden, die vor Licht, Temperatur, Witterung und Verunreinigung schützen und Unbefugten nicht zugänglich sind. Bezogene Arzneimittel bleiben im Originalbehältnis; Abgabebehältnisse zur direkten Abgabe an den Halter sind erlaubt. Mitgeführt wird höchstens der regelmäßige tägliche Bedarf (§ 8 Abs. 1 und 2 TÄHAV).

Ist ein Mittel nicht einwandfrei oder das Verfallsdatum abgelaufen, wird es der Vernichtung zugeführt und bis dahin gekennzeichnet und gesondert aufbewahrt (§ 5 Abs. 3 TÄHAV).

Was Vetofix dabei unterstützt

Praxisbedarf in Vetofix: Bestand der Hausapotheke im Lager „Praxisauto“ mit Inventur und Nachbestellliste
Lager im Praxisauto (Beispieldaten)

Was Vetofix nicht abdeckt

Betäubungsmittel regelt das Betäubungsmittelrecht gesondert; dieser Ratgeber behandelt sie nicht.

Häufige Fragen

Welche Arzneimittel muss ich im Hausbesuch nachweisen?

Erwerb und Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel, außerdem apothekenpflichtiger Tierarzneimittel, veterinärmedizintechnischer Produkte und Humanarzneimittel (§ 15 Abs. 1 TÄHAV).

Wann bekommt der Tierhalter einen Beleg?

Bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, nach jeder Abgabe und Anwendung, unverzüglich, mit dem Vermerk „Nicht zur Vorlage in der Apotheke bestimmt!“ (§ 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 TÄHAV).

Darf ich die Nachweise elektronisch führen?

Ja. Die Daten müssen während der Aufbewahrungszeit jederzeit lesbar gemacht werden können und unveränderlich sein (§ 16 Abs. 1 TÄHAV).

Quellen

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV, Fassung ab 01.01.2025) auf gesetze-im-internet.de: § 5, § 8, § 15, § 16, § 17. VO (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel auf EUR-Lex: Art. 103 und Art. 105. Abgerufen am 29. Oktober 2026.

Weiterführend

Diese Seite ist eine allgemeine Beschreibung und ersetzt keine rechtliche oder tiermedizinische Beratung. Die fachliche Verantwortung bleibt bei der Praxis.