GOT-Steigerungsfaktor im Hausbesuch: Rahmen, Vereinbarung, Grenzen
Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2026
Kurz gesagt: Die einzelne Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes, nach billigem Ermessen und den Umständen des Einzelfalls (§ 2 Abs. 1 GOT). Darüber oder darunter geht es nur im begründeten Einzelfall und nur, wenn es vor der Leistung in Textform vereinbart wurde (§ 5 Abs. 1 GOT). Eine Pflicht, den Satz auf der Rechnung zu begründen, nennt § 2 nicht. Vetofix erfasst den Faktor je Position, prüft ihn aber nicht fachlich.
Was ist der Steigerungsfaktor?
Das Gebührenverzeichnis der GOT nennt für jede Leistung einen Gebührensatz. Der Steigerungsfaktor legt fest, das Wievielfache davon berechnet wird. Im Regelrahmen liegt er zwischen 1,0 und 3,0. Die Anfahrt zum Hausbesuch regelt die GOT gesondert als Wegegeld (§ 10), das eine eigene Rechnungsposition ist (siehe Wegegeld nach § 10 GOT berechnen).
Nach welchen Umständen bemisst sich der Faktor?
Die GOT nennt als Umstände des Einzelfalls unter anderem die Schwierigkeit der Leistung, den Zeitaufwand, den Zeitpunkt, den Wert des Tieres und die örtlichen Verhältnisse (§ 2 Abs. 1 GOT). Welche davon im Hausbesuch eine Rolle spielen und wie stark, ist eine Entscheidung der behandelnden Praxis. Ob und wie sich der Aufwand der Anfahrt auf den Faktor auswirken darf, wenn zugleich Wegegeld berechnet wird (nach § 10 Abs. 1 sind damit Zeitversäumnis und Mehrkosten des Besuchs abgegolten), beantwortet diese Seite nicht. Das ist eine Frage für die Tierärztekammer oder eine fachkundige Beratung.
Muss der Faktor auf der Rechnung begründet werden?
In § 2 Abs. 1 GOT steht keine Pflicht, den Satz auf der Rechnung zu begründen. Die Anforderungen an den Rechnungsinhalt regelt § 7 GOT: unter anderem Datum der Leistung, Tierart, Diagnose oder Grund, die berechnete Leistung mit der laufenden Nummer des Gebührenverzeichnisses, der Betrag und die Umsatzsteuer; Wegegeld, Auslagen, Arzneimittel und Material sind gesondert auszuweisen. Ob weitere Anforderungen aus anderen Vorschriften oder der Rechtsprechung folgen, haben wir nicht geprüft. Es kann trotzdem sinnvoll sein, die Umstände für einen höheren Satz intern festzuhalten, etwa im Behandlungsverlauf.
Wann reicht der Regelrahmen nicht?
- Vereinbarung: Über dem Dreifachen oder unter dem Einfachen ist ein Satz nur im begründeten Einzelfall möglich. Er ist vor Erbringen der Leistung zu vereinbaren, in Textform, mit einem Doppel an den Zahlungspflichtigen (§ 5 Abs. 1 GOT).
- Notdienst: Nachts, am Wochenende und an Feiertagen erhöht sich der Einfachsatz auf das Zweifache, bis zum Vierfachen nach § 2 Abs. 1 Satz 2, dazu kommt eine Notdienstgebühr von 50 Euro je Angelegenheit (§ 4 GOT).
- Öffentlich-rechtliche Anordnung oder öffentlich gefördertes Verfahren: Hier gilt der Einfachsatz (§ 3 Abs. 1 GOT).
Offen ist, wie weit der Notdienstrahmen ohne Vereinbarung reicht, weil § 4 Abs. 4 den § 5 Abs. 1 für die erhöhten Sätze „entsprechend“ anwendbar erklärt. Auch das ist eine Frage an Kammer oder Beratung.
Wie geht Vetofix mit dem Faktor um?
- Beim Erfassen einer Leistung und beim Bearbeiten einer Rechnungsposition ist der Faktor wählbar: Vorgabe 1, Schnellwahl der üblichen Sätze, freie Eingabe.
- Der Betrag einer Position ist Menge mal Einzelpreis mal Faktor, einmal auf den kleinsten Währungsbetrag gerundet. Der Faktor steht im Entwurf und in der Rechnungszeile (Spalte „Faktor“ im PDF, sobald eine Zeile einen trägt).
- Am Feld steht der Regelrahmen von 1,00 bis 3,00. Außerhalb davon verlangt Vetofix ein Häkchen „Vereinbarung oder Notdienst liegt vor“. Die Software prüft nicht, ob eine Vereinbarung tatsächlich vorliegt. Dazu gibt es eine technische Obergrenze von 10 gegen Tippfehler.
- Ein Begründungsfeld gibt es nicht, weil die GOT dafür auf der Rechnung keine Pflicht nennt.
- Nicht umgesetzt: die Notdienstgebühr und der Zweifachsatz als eigene Berechnung. Bei einem Notdienst wählt die Praxis den Faktor selbst.
Vetofix unterstützt damit beim Erfassen. Die fachliche Verantwortung für Positionen und Faktor bleibt bei der Praxis. Wie die Abrechnung im Hausbesuch insgesamt abläuft: GOT und Wegegeld beim Hausbesuch.
Was bei der Gebührenordnung selbst im Blick bleiben sollte
Die GOT gilt in der Fassung vom 22. November 2022. Nach unserem Stand hat das zuständige Bundesministerium eine Prüfung der Sätze für 2026 angekündigt. Maßgeblich ist immer der aktuelle Verordnungstext.
Quellen
Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) vom 22. November 2022 (BGBl. I S. 1404): § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 10 auf gesetze-im-internet.de.
Weiterführend
- GOT-Steigerungsfaktor im Hausbesuch
- Wegegeld nach § 10 GOT berechnen
- Dokumentation und Aufbewahrung in der mobilen Praxis
- GOT und Wegegeld beim Hausbesuch (Überblick)
- Offline-Dokumentation beim Hausbesuch
- FAQ und Faktenseite
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